(Beschlossen durch die Abgeordnetenversammlung in Münstereifel am 17.
4. 1963 mit den geänderten Neufassungen der Mitgliederversammlung am
25.9.1969 in Detmold, der Mitgliederversammlung am 16.9.1971 in Trier, der
Mitgliederversammlung am 19. 6.1979 in Kiel, der Mitgliederversammlung am
8. 10.1981 in Regensburg, der Mitgliederversammlung am 28. 9.1983 in Berlin
und der Mitgliederversammlung am 27.09.2005 in Dresden).
§1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für
Volkskunde e. V.". Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz der Gesellschaft ist Marburg/Lahn.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
- Die Deutsche Gesellschaft für Volkskunde e. V. ist eine wissenschaftliche
Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung verfolgt.
- Zweck der Gesellschaft ist, volkskundliche Probleme in Wort und Schrift
zu erörtern, an der Vertiefung der volkskundlichen Forschung mitzuwirken
und sich an der Klärung von Fach- und Studienfragen der Volkskunde
zu beteiligen. Sie setzt sich ferner die Pflege der Beziehungen zur internationalen
Volksforschung zum Ziel.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herausgabe
einer wissenschaftlichen Zeitschrift und sonstiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
durch die Bildung von Kommissionen und Beiräten für Probleme der
Forschung und Lehre, durch die Förderung von wissenschaftlichen Sammel-
und Forschungsstätten, durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen
Tagungen und Kongressen und auch durch enge Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk
und Fernsehen.
- Die Gesellschaft führt - auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit
ausländischer Mitglieder - die Arbeit des Verbandes der Vereine für
Volkskunde e. V., gegründet 1904, fort.
§ 3 Verwendung der Mittel
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins,
- Die Mitglieder des Vorstandes und Hauptausschusses sind ohne Aufwandsentschädigung
ehrenamtlich tätig, und keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
| (1) |
Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden: |
| |
a) Alle Institutionen (Vereine, Gesellschaften, Körperschaften, Universitätsinstitute
und Seminare, wissenschaftliche Forschungsstätten und Archive, pädagogische
Anstalten, Museen und Bibliotheken), die eine wissenschaftliche Förderung
der Volkskunde anstreben.
b) Einzelpersonen, die sich durch wissenschaftliche Tätigkeit auf volkskundlichen
oder verwandtem Gebiet ausweisen.
c) Über begründete Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft
bzw. begründete Vorschläge von dritter Seite entscheidet der Vorstand.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muß vom Hauptausschuß bestätigt
werden. Auf Verlangen ist die Ablehnung eines Aufnahmeantrages von der einfachen
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung abhängig zu machen. |
| (2) |
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch
einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von
der Einrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit, genießen jedoch dieselben
Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. |
| (3) |
Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes
durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten
berufen werden, die sich um die Volkskunde besondere Verdienste erworben
haben. |
§ 5
Zu "Förderern der Gesellschaft" kann der Vorstand solche Personen,
Gesellschaften, Vereine oder sonstige Institutionen ernennen, die einmalig
oder in Jahresraten einen namhaften Betrag für die in § 2 angeführten
Zwecke der Gesellschaft zur Verfügung stellen.
§ 6
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt: durch Austritt, Ausschluß oder
Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der Institution.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres (§ 8)
zulässig. Er muß mindestens 3 Monate zuvor der Gesellschaft schriftlich
erklärt werden.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der
Gesellschaft zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag
des betreffenden Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, so ist
der Vorstand nach erfolgloser Mahnung berechtigt, es aus der Mitgliederliste
zu streichen.
Diese Bestimmungen über das Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft
sind im gegebenen Fall sinngemäß anzuwenden auch auf § 4 (2);
4 (3).
§ 7 Beitrag
| (1) |
Jedes ordentliche Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag. Die
Höhe des Beitrages (für Institutionen - vgl. § 4 (la) - und
Einzelpersonen - vgl. § 4 (1b) -) wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
|
| (2) |
Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres (§ 8), spätestens
nach Zahlungsaufforderung fällig.
|
| (3) |
Sämtliche Mitglieder und Förderer der Gesellschaft haben Anspruch
auf die kostenlose Lieferung der Mitteilungen der Gesellschaft und auf
verbilligten Bezug ihrer Veröffentlichungen. |
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe der Gesellschaft
sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Hauptausschuß
- der Vorstand
- der Vorsitzende
§ 10 Die Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
|
| (2) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt spätestens in jedem zweiten
Kalenderjahr zusammen.
|
| (3) |
Die Institutionen (vgl. § 4 (1a)) entsenden in die Mitgliederversammlung
je einen bevollmächtigten Vertreter, der dem Vorstand spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung benannt werden muß und bei
Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme hat. Ein Vertreter kann
nur die Vertretung einer Institution wahrnehmen; falls er dazu noch Einzelmitglied
der Gesellschaft ist, kann er nicht mehr als zwei Stimmen abgeben.
|
| (4) |
Alle anderen ordentlichen Mitglieder (siehe § 4 (1b) ) und alle Ehrenmitglieder
(siehe § 4 (2) ) haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
Sie können sich nicht vertreten lassen.
|
| (5) |
Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen
vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
|
| (6) |
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
|
| (7) |
Die Mitgliederversammlung |
| |
a) wählt den Hauptausschuß (§ 11),
b) wählt den Vorstand (§ 12),
c) nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und
befindet über die Entlastung,
d) beschließt über Satzungsänderungen und gegebenenfalls
(siehe § 18) über die Auflösung der Gesellschaft,
e) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages (siehe § 7) fest,
f) beschließt über sonstige wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft,
besonders im Sinne des § 2 und über Anträge und Vorschläge
der Mitglieder.
|
| (8) |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit, soweit diese
Satzung nichts anderes festlegt; vgl. § 17 (2) und § 18 (1).
|
| (9) |
Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn die Belange der Gesellschaft es erfordern oder wenn
die Mehrheit des Hauptausschusses oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Auf
außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann nur über Punkte
abgestimmt werden, die in der Begründung für die Einberufung
genannt und in der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt
sind. Über Satzungsänderungen kann lediglich auf ordentlichen
Mitgliederversammlungen abgestimmt werden. |
§ 11 Der Hauptausschuß
| (1) |
Der Hauptausschuß besteht aus 6 bis höchstens 10 Mitgliedern,
die nicht zugleich dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von
der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Jedes Mitglied
hat soviel Stimmen, wie Plätze im Hauptausschuß zu besetzen sind;
Kumulation ist ausgeschlossen. Gewählt sind diejenigen Kandidaten,
die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur ordentliche
Mitglieder der Gesellschaft.
|
| (2) |
Die Sitzungen des Hauptausschusses leitet der Vorsitzende; der Vorstand
nimmt an den Sitzungen mit Stimmrecht teil, sofern nicht über die Amtsführung
des Vorstandes beraten wird. In diesem Falle leitet ein vom Hauptausschuß
gewähltes Mitglied des Hauptausschusses die Sitzung.
|
| (3) |
Der Vorsitzende der Gesellschaft ruft die Mitglieder des Hauptausschusses
regelmäßig vor jeder Mitgliederversammlung und nach Bedarf auch
zu anderen Zeiten zur Beratung der Angelegenheiten der Gesellschaft zusammen.
Er muß den Hauptausschuß innerhalb einer Frist von 8 Wochen
zusammenrufen, wenn ein Drittel des Hauptausschusses die Einberufung unter
schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
|
| (4) |
Die Mitglieder des Hauptausschusses werden auf zwei Jahre gewählt;
direkte Wiederwahl ist nur einmalig zulässig.
|
| (5) |
Aufgaben des Hauptausschusses: |
| |
a) Beratung und Unterstützung des Vorstandes.
b) Wahrung des Zweckes und der Aufgaben der Gesellschaft (§ 2). Zu
diesem Zweck steht dem Hauptausschuß ein Einspruchsrecht gegen Entscheidungen
des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu, wenn die Mehrheit der
Mitglieder des Hauptausschusses der Ansicht ist, daß diese Entscheidungen
dem § 2 zuwiderlaufen. Der Einspruch muß auf der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt werden.
c) Vorlage von Vorschlägen für die Besetzung des neu zu wählenden
Vorstandes.
d) Beschlußfassung über Mitgliedschaft im Sinne von §
4 (1). |
§ 12 Der Vorstand
| (1) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und
dem Schriftführer. Vorstand im Sinne von § 26 BGB mit Alleinvertretungsmacht
ist der Vorsitzende bzw. einer seiner beiden Stellvertreter. Scheidet
ein Mitglied es Vorstandes, unter Ausnahme des 1. Vorsitzenden, während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
|
| (2) |
Dem Vorstand wird ein Schatzmeister zugeordnet, der in allen das Vereinsvermögen
betreffenden Fragen Sitz und Stimme hat.
|
| (3) |
Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister unterstützen
den Vorsitzenden bei der Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten, die
nicht dem Hauptausschuß und der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
|
| (4) |
Der vorstand leitet, die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Einsprüche des
Hauptausschusses sind zu berücksichtigen.
|
| (5) |
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl aller vier Jahre. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der
Gesellschaft. Wiederwahl ist einmal möglich. Aus der Versammlung können
zusätzliche Wahlvorschläge unterbreitet werden. Es wird in folgender
Reihenfolge einzeln gewählt: 1. Vorsitzender, 2. Erster Stellvertreter,
3. Zweiter Stellvertreter, 4. Schriftführer. Erreicht kein Kandidat
mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmenberechtigten
Mitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat gewählt
ist, auf den die meisten Stimmen entfallen.
|
| (6) |
Die Wahl des Schatzmeisters erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In
Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden beauftragen,
im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Schatzmeister zu ernennen.
|
| (7) |
Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Bei
den Sitzungen führt der Schriftführer das Protokoll.
|
| (8) |
Aufgaben des Vorstandes: |
| |
a) Beschlußfassung über Mitgliedschaftsanträge gemäß
§ 4 (1).
b) Beschlußfassung über Streichung von Mitgliedschaften.
c) Beschlußfassung über Zeit und Ort der Mitgliederversammlungen
und der Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß.
d) Vorbereitung und wissenschaftliche Leitung der Tagungen.
e) Beschlußfassung über die Bildung besonderer Ausschüsse.
f) Beschlußfassung über sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung.
g) Bestellung von jeweils zwei Kassenprüfern im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuß. |
§ 13 Der Vorsitzende
| (1) |
Der Vorsitzende bzw. einer seiner beiden Stellvertreter vertritt die Gesellschaft
nach innen und außen.
|
| (2) |
Der Vorsitzende erledigt im Einvernehmen mit dem Vorstand sowie unter
Anhörung und mit Hilfe des Hauptausschusses alle Angelegenheiten
der Gesellschaft, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand
vorbehalten sind. Er lädt zu den Vorstands-, Hauptausschuß-
und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Einvernehmen mit dem
Vorstand bestellt er einen Geschäftsführer. |
§ 14 Kongresse
Die Gesellschaft veranstaltet in der Regel in jedem 2. Kalenderjahr eine
wissenschaftliche Tagung. Ort, Zeit und Themen werden vom Vorstand zusammen
mit dem Hauptausschuß festgelegt.
§ 15 Wissenschaftliche Kommissionen und Arbeitsgruppen
Für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben oder für
besondere Arbeitsbereiche der Volkskunde können von den Mitgliedern der
Gesellschaft wissenschaftliche Kommissionen oder Arbeitsgruppen gebildet werden.
Diese Kommissionen und Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung
durch den Vorstand. Sie geben sich ihre Geschäftsordnung im Rahmen der
Satzung der Gesellschaft und legen sie dem Vorstand vor. Nichtmitglieder der
Gesellschaft können im Einvernehmen mit dem Vorstand zu korrespondierenden
Mitgliedern der Kommissionen und Arbeitsgruppen ernannt werden. Die Kommissionen
und Arbeitsgruppen sind zu regelmäßiger Berichterstattung angehalten.
§ 16 Ständige Ausschüsse
Neben den Kommissionen und Arbeitsgruppen können ständige Ausschüsse
gebildet werden, die berufsspezifische Gruppenanliegen vertreten. Hinsichtlich
Bestätigung, Mitgliedschaft und Geschäftsordnung dieser Ausschüsse
gilt § 15 entsprechend. Zu den Sitzungen der ständigen Ausschüsse
ist ein Mitglied des Vorstandes oder des Hauptausschusses einzuladen.
§ 17 Wahlen und Niederschriften
| (1) |
Alle Wahlen sind geheim durchzuführen.
|
| (2) |
Beschlüsse werden regelmäßig mit einfacher Stimmenmehrheit
der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Zu Satzungsänderungen
ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden
erforderlich.
|
| (3) |
Über die Sitzungen des Vorstandes, des Hauptausschusses sowie der
Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist. |
§ 18 Auflösung der Gesellschaft
- Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens zwei Drittel
der Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so muß eine
neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem
Monat einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig ist. Für den Beschluß selbst
ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die
Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.